Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Präambel

Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers - setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

§ 1 Angebot und Annahme

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenarbeiten.

b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.

c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte.

b) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung.

c) Zahlungen sind je nach Vereinbarung sofort netto Kasse, innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse, zu leisten.

d) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückhalten bis wir über die Berechtigung der Mängelrüge entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt.

e) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung von einer evtl. weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.

Soweit wir Leihverpackungen zur Verfügung stellen (Stapeltanks, Kessel usw. behalten wir uns in jedem Fall vor, bei verspäteter Rückgabe, d.h. bei Überschreitung der üblichen Entladezeit, die uns entstandenen Kosten und Mieten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Wir verweisen hierzu auf die, unseren Begleitpapieren beigefügten, Verpackungs- und Kesselwagenbedingungen.

§ 3 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören - berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fallen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Versendung und Abnahme

a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.

b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrenguttransports.

c) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten.

b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir mit Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst uns die Differenz zu.

c) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 6 Gewährleistung

a) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine grobe Verarbeitung - auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen und feststellbare Mängel zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vorgenommen worden ist. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer innerhalb 8 Wochen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen.

§ 7 Schadenersatz

Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist begrenzt auf den Rechnungswert der an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. wegen nachweislich verbindlich zugesicherter Eigenschaften haften. In solchen Fallen ist der Umfang unserer Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden bzw. auf den Schaden, der auf dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaften beruht und durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.

§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung von Maschinen

a) Bei unseren Erzeugnissen haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Mängel der Lieferung, die innerhalb von 6 Monaten auftreten. Die Haftung bezieht sich auf alle Teile, die wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.

b) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nicht.

c) Die Garantieleistung beschränkt sich nur auf Warenteile und Arbeitszeit vor Ort. Sämtliche anfallende Fahr- und Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Garantienehmers. Die Garantieleistungen beziehen sich nicht auf Glas-, Gummi- und Beleuchtungskörper. Bei Zahlungsverzug entfallen jegliche Ansprüche auf Garantieleistung. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls einen Kostenvorschub zur Entsendung eines Monteurs zu verlangen, zur Abdeckung anfallender Kosten, die nicht unseren Garantieleistungen entsprechen. Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Garantieleistung wird durch rechtsverbindliche Unterschrift auf Lieferschein bestätigt.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Wilhermsdorf. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Nürnberg.

Wilhermsdorf, 01.01.1991

   
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